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Internationale Betriebswirtschaft Osteuropa


#1

Gesetzliche Vorschriften für Archiviererung

in Prof. Dr. Fauser 06.04.2011 14:17
von ViB | 107 Beiträge

Handels- und gesellschaftsrechtliche Aufbewahrung:

Zentrale Vorschrift ist § 257 HBG

§ 257 HGB, Abs. 1 bezeichnet die kaufmännischen Unterlagen, die geordnet aufzubewahren sind, als da wären, Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Handelsbriefe, Buchungsbelege.

Dabei räumt § 257 HGB Abs. 3 die Möglichkeit der Wiedergabe auf Bild- oder Datenträger ein, allerdings mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse. Voraussetzung dafür ist die jederzeitige Verfügbarkeit und promte Lesbarkeit. Vergleiche hierzu auch die §§ 238 Abs. 1 HGB, 240, 242, 264, 289.

Gemäß § 257 HGB Abs. 4 gilt eine abgekürzte Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren für die sogenannte Geschäftskorrespondenz. Für alle übrigen Unterlagen gilt die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Fristbeginn gemäß § 257 HGB Abs. 5. ist der Schluß des Kalenderjahres in dem die letzten Eintragungen vorgenommen bzw. die Unterlagen erstellt wurden.

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#2

RE: Gesetzliche Vorschriften für Archiviererung

in Prof. Dr. Fauser 04.05.2011 10:26
von Anton Heschele | 17 Beiträge

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