Handels- und gesellschaftsrechtliche Aufbewahrung:
Zentrale Vorschrift ist § 257 HBG
§ 257 HGB, Abs. 1 bezeichnet die kaufmännischen Unterlagen, die geordnet aufzubewahren sind, als da wären, Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Handelsbriefe, Buchungsbelege.
Dabei räumt § 257 HGB Abs. 3 die Möglichkeit der Wiedergabe auf Bild- oder Datenträger ein, allerdings mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse. Voraussetzung dafür ist die jederzeitige Verfügbarkeit und promte Lesbarkeit. Vergleiche hierzu auch die §§ 238 Abs. 1 HGB, 240, 242, 264, 289.
Gemäß § 257 HGB Abs. 4 gilt eine abgekürzte Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren für die sogenannte Geschäftskorrespondenz. Für alle übrigen Unterlagen gilt die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Fristbeginn gemäß § 257 HGB Abs. 5. ist der Schluß des Kalenderjahres in dem die letzten Eintragungen vorgenommen bzw. die Unterlagen erstellt wurden.